Leistungen
Um eine reibungslose Kommunikation zu gewährleisten, legen wir besonderen Wert auf einen persönlichen Service.
Unsere Aufgaben und Leistungen richten sich nach den gesetzlichen Anforderungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung sowie den Beschlüssen und Wünschen der Gemeinschaften.
Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, in den §§ 27 und 28 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange. Dieser Aufwand ist mit dem vereinbarten Verwaltungsentgelt abgegolten.
- 1. Wirtschaftsplan
Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr einschließlich Ausweis der Verteilung der Gesamtkosten. Über die Annahme eines Wirtschaftsplanes entscheidet die nächste Eigentümerversammlung durch Stimmenmehrheit, sofern nicht in der Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss eine andere Regelung festgelegt ist. - Jahresabrechnung und Bericht
a) Jahresabrechnung
Erstellen einer jährlichen Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Vertragzeitraumes als Gesamt- und Einzelabrechnung je Teileigentum, ohne den getrennten Ausweis der Mehrwertsteuer und der Verrechnungskonten.
b) Einsicht in die Unterlagen
Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen Miteigentümern zur Einsichtnahme innerhalb der Bürozeiten – nach vorheriger Terminvereinbarung – im Büro der Verwaltung zur Verfügung. - Eigentümerversammlung und Niederschrift
a) Eigentümerversammlung
Einladen und Durchführen einer Eigentümerversammlung mit den dazugehörigen Vorbereitungsarbeiten zu einem zumutbaren Zeitpunkt.
b) Einladung zur Versammlung
Die Einladung wird jedem Eigentümer –ohne besonderen Nachweis- an die letzte, schriftlich gemeldete Adresse zugestellt
c) Vorsitz und Niederschrift
Die Verwaltung führt den Vorsitz in der Eigentümerversammlung, gibt ihre Empfehlungen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung und sorgt für eine ordnungsgemäße Niederschrift - Ganzjährige Beratung
Die Eigentümergemeinschaft und der Verwaltungsbeirat erhalten zur Lösung der gemeinschaftlichen Belange die Beratung aus der langjährigen Erfahrung der Verwaltung - Hausordnung
Die Verwaltung sorgt für die Durchführung der beschlossenen Haus-/ Nutzungsordnungen. Verstöße gegen die Haus-/ Nutzungsordnungen, die schriftlich gemeldet werden, mahnt die Verwaltung bei dem für die Störung verantwortlichen Eigentümer schriftlich ab. Die nächste Eigentümerversammlung wird unterrichtet, wenn die Abmahnung ohne Erfolg blieb. - Verträge für die Gemeinschaft
a) Abschluss von Verträgen
Abschließen und Kündigen von Wartungs- und Lieferanten-, Versicherungs- und Dienstleistungsverträgen im Namen der Eigentümergemeinschaft.
b) Zustimmung bei Verkäufen
Von der Verwaltung ist im Falle entsprechender Vereinbarung nach § 12 WEG die Zustimmung zur Veräußerung des Sondereigentums zu versagen, wenn Tatsachen bekannt sind, die begründeten Zweifel erkennen lassen, dass der Erwerber sich nicht in die Gemeinschaft einfügt oder seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft nicht erfüllt. - Überwachung der Dienstkräfte
Betreuen, Überwachen und Beraten des Hausmeisters und anderer Dienstkräfte der Eigentümergemeinschaft. - Geldverwaltung
Führen der auf den Namen der Wohnungseigentümer lautenden Bankkonten (Giro- und Rückstellungskonten etc.); Verwalten der gemeinschaftlichen Gelder auf Konten einer Großbank, sofern keine Sondervereinbarungen getroffen werden. - Rechnungskontrolle und –anweisung
Rechnerische und sachliche Prüfung aller Lieferanten-, Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen, Hauswart- und Münzgeldkassen. - Buchführung
Einrichten einer übersichtlichen, kaufmännisch ordnungsgemäß geführten Buchhaltung in dem Vertragszeitraum nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Insbesondere:- Hausgeldkonten je Sonder-/Teileigentum
- Einnahmekonten für Erträge
- Ausgabekonten je Kostenart, ohne Ausweis der Mehrwertsteuer
- Rückstellungskonten einschließlich Anlage der Mittel
- Personalkonten für die Mitarbeiter der Gemeinschaft
- Verrechnungskonten für Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum bis zur Erstattung der verauslagten Beträge
- das Buchen der Bankbewegungen für die Hausgeldzahlungen und Abrechnungsergebnisse
- Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung
- Technische Kontrolle am Gemeinschaftseigentum
a) Anwesenheit vor Ort
Zur Werterhaltung und um entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, nimmt der Verwalter eine technische Überprüfung des Gemeinschaftseigentums durch jährliche Begehung der Wohnanlage neben Zwischenprüfungen und Ortsterminen vor.
b) Sonderfachleute
Soweit notwendig, Hinzuziehen von Sonderfachleuten auf Kosten der Gemeinschaft - Beratung zur Auftragsvergabe
a) Beratung
Beraten bei der Auswahl der technischen Lösungen, Mitwirken bei den Personalverhandlungen und Vergabe von Aufträgen für das Gemeinschaftseigentum.
b) Klärung
Klärung der Zuständigkeiten bei Schäden am Sonder-/ Gemeinschaftseigentum.
c) Schadensminderung
Beraten der Wohnungseigentümer zur Schadensminderung und –beseitigung. - Auftragsvergabe
a) Schriftaufträge
Erstellen der schriftlichen Aufträge im Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft.
b) Veranlassung
Veranlassen der Bauverträge, der Bauleitung und –überwachung einschließlich Aufmaß und Rechnungskontrolle bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach vorheriger Beschlussfassung. - Überwachung
Terminüberwachung bei Angeboten, Aufträgen, Ausführungen und Schlussrechnungen. - Sofortmaßnahmen
a) Einleiten
Einleiten von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen wie Rohrbruch-, Brand- und Sturmschaden.
b) Versicherungen
Schadensmeldungen an die Versicherung bei Schäden des Gemeinschaftseigentums - Schlüsselbestellungen
Beschaffen von Schlüsseln und Schließzylindern aus der Sicherheits-Schließanlage für das Sonder-/ Teil-/ Gemeinschaftseigentum. - 17. Sicherheitseinrichtungen
Veranlassen der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und Technischen Überwachungsverein (TÜV) z.B. an- den Aufzügen (Haupt- und Zwischenprüfung, sowie Noteinrichtung)
- den Blitzschutzanlagen (Hauptprüfungen, Reparatur nach Dachsanierungen)
- den Lüfteranlagen (z.B. Tiefgaragen, Läden, Kellerräume)
- den Notbeleuchtungen (in Haus und Tiefgarage)
- den kraftbetätigten Garagentoren
- den Brandschutzeinrichtungen einschließlich Feuerwehrzufahrten und Fluchtwegen, Druckprüfung der Feuerlöscher, Löschwassersteigeleitungen, Kontrolle der Brandschutztüren und Rauchabzugsklappen in den Treppenhäusern etc.
- Terminvereinbarungen, Mängelbeseitigungen und Abrechnung mit den Beteiligten.
- 18. Allgemeine Verwaltung
Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten für gemeinschaftliche Belange. Büroleistungen, wie z.B. Porto, Telefon, Kopien und Dienstfahrten, soweit sie von der Verwaltung im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurden, sind mit dem pauschalen Verwaltungsentgelt abgegolten und werden nicht besonders vergütet.
Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet:
- Übergabe der Unterlagen
Der Verwaltung sind rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche zu einer ordnungsgemäßen Arbeit erforderlichen Unterlagen in geordneter Form auszuhändigen, insbesondere:- Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung
- Aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungs-Nr., Wohnfläche)
- Die gesamten Original-Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen
- Alle gerichtlichen Entscheidungen aus WEG-Verfahren
- Vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschl. Massenangaben
- Alle z. Zt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden
- Den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung
- Vom Beirat geprüfte Belege in geordneter und zusammengestellter Form einschl. Geldbestandsnachweis über gemeinschaftliche Gelder in spezifischer Form.
- Schadensmeldung
Erkannte Schäden am Gemeinschaftseigentum, auch im Bereich des Sondereigentums, sind vom Miteigentümer der Verwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. - Zutritt zum Sonder-/ Teileigentum
Den Zutritt zum Sondereigentum, nach vorheriger Terminvereinbarung durch die Verwaltung oder Dritte, für Ablese-, Überprüfungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Sonder-/ Gemeinschaftseigentum sicherzustellen. - Hausordnung
Für die Einhaltung der jeweils gültigen Hausordnung der Gemeinschaft, insbesondere bei Vermietung, ist zu sorgen. Die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft ist als Bestandteil in den Mietvertrag aufzunehmen. - Namensschilder
Die Namensschilder (Klingel, Briefkasten usw.) sind unverzüglich und einheitlich nach bestehendem Muster von jedem Eigentümer bzw. Vermieter auf eigene Kosten anbringen zu lassen, anderenfalls erledigt dies der Hausmeister, ohne weitere Abmahnung, zu Lasten der Jahresabrechnung des säumigen Eigentümers. - Wertverbesserungen
Um eine Untersicherung zu vermeiden, sind Wertverbesserungen im Sondereigentum, die über die Ausstattung gemäß Baubeschreibung hinausgehen, der Verwaltung unter Angabe der Werte schriftlich mitzuteilen, sofern nicht eine gesonderte Regelung besteht. - Weiterveräußerung
a) Rechte und Pflichten
Bei Weiterveräußerung hat der Veräußerer mit dem Rechtsnachfolger zu vereinbaren, dass mit dem Eigentumsübergang alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft, einschließlich dem Anteil an der Instandhaltungsrücklage, auf den Erwerber übergehen.
b) Gemeinsame Erklärung
Der Veräußerer ist verpflichtet, unverzüglich die vollständig ausgefüllte, von Veräußerer und Erwerber unterschriebene „Gemeinsame Erklärung“, bei der Verwaltung zu hinterlegen und der Verwaltung das verbindliche Datum des Eigentumsübergangs schriftlich mitzuteilen. Guthaben/ Fehlbeträge/ Sonderumlagen haben Veräußerer und Erwerber untereinander abzurechnen. Ein Anspruch an die Gemeinschaft auf zeitanteilige Abrechnung bzw. Aufteilung besteht nicht. Der Veräußerer ist verpflichtet, seinem Rechtsnachfolger alle Verwaltungsunterlagen (z.B. Versammlungsprotokolle, Teilungserklärung, Abrechnungen, Wirtschaftspläne etc.) auszuhändigen. - Personenmehrheit
Sind mehrere Personen Eigentümer eines Wohnungseigentums (Erbengemeinschaft, Eheleute usw.), so ist die Miteigentümergruppe ohne weitere Aufforderung verpflichtet, die Verwaltung schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen, der berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, verbindlich für sie entgegen zu nehmen und abzugeben. Gleiches gilt für Miteigentümer, die sich durch Dritte vertreten lassen oder sich mehr als drei Monate im Jahr im Ausland aufhalten. - Zustellungsbevollmächtigung
Der Verwaltung werden Aufwendungen auch für beauftragte Verfahrensbevollmächtigte, die ihr als Beteiligte oder Zustellungsbevollmächtigte an einem Verfahren gemäß §§ 18 und 42 WEG entstehen, unverzüglich erstattet. Dies gilt auch, wenn in der richterlichen Entscheidung keine Erstattung von außergerichtlichen Kosten angeordnet ist. - Eigentümerversammlung und Entlastung
Mit der Anerkennung der jeweiligen Jahresabrechnung entlasten die Wohnungseigentümer die Verwaltung für ihre Tätigkeit im entsprechenden Verwaltungszeitraum.